Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986 und vom 2./5. Juni 2009 (Anlage) gilt, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.
0 Kommentare zu § 1 T-LLTVFVIGG