§ 2 T-LLTVFVIGG (Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz), § 2 - JUSLINE Österreich
§ 2 T-LLTVFVIGG § 2
T-LLTVFVIGG - Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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