(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).
(2) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.
(3) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,
a) | die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder | |||||||||
b) | deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken. |
(4) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:
a) | die Rettung von Menschen aus Gefahren, | |||||||||
b) | die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke, | |||||||||
c) | die Verhinderung von Sachschäden. |
(5) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:
a) | die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen, | |||||||||
b) | die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf, | |||||||||
c) | die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist, | |||||||||
d) | die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist, | |||||||||
e) | Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß. |
(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.
(7) Örtliche Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen und die von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft abgewehrt und bekämpft werden können.
(8) Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen über das Gebiet einer Gemeinde, nicht jedoch über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen oder die nicht mehr von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft abgewehrt und bekämpft werden können.
(9) Bezirksüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken oder deren Abwehr und Bekämpfung von landesweiter Bedeutung ist.
(10) Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.
(11) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der technischen Wissenschaften sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(12) Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.
(13) Gemisch ist ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht.
(14) Notfallplan-Betrieb ist
a) | ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 3 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist; | |||||||||
b) | eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG. |
(15) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.
(16) Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.
(17) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
(18) Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.
(19) Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
(20) Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
(21) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.
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