§ 22 T-KK Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.

(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.

(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.

(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn

a)

die vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen,

b)

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

c)

aufgrund ärztlicher oder psychologischer Gesichtspunkte eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes nachweislich besser gerecht wird.

(4) Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:

a)

besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

b)

Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,

c)

Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

d)

Kinder, deren Eltern berufstätig sind,

e)

Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,

f)

Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,

g)

Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.

Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Fassung gültig ab 01.12.2025

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.

(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.

(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.

(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn

a)

die vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen,

b)

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

c)

aufgrund ärztlicher oder psychologischer Gesichtspunkte eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes nachweislich besser gerecht wird.

(4) Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:

a)

besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

b)

Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,

c)

Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

d)

Kinder, deren Eltern berufstätig sind,

e)

Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,

f)

Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,

g)

Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.

Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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