§ 34a T-GVG

T-GVG - Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Rechtskräftige Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und nach § 14a Abs. 4 sind Exekutionstitel nach § 1 Z 12 der Exekutionsordnung für die Versteigerung einer Liegenschaft nach § 352 der Exekutionsordnung. Die betroffene Liegenschaft ist im Spruch des Feststellungsbescheides unter Angabe der Grundbuchsdaten zu bezeichnen. Die Grundverkehrsbehörde hat den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens dem Verpflichteten vorzuschreiben.

(2) Vom Ersteher einer aufgrund eines Exekutionstitels nach Abs. 1 versteigerten Liegenschaft ist die Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 14a Abs. 1 auch dann abzugeben, wenn er zum Personenkreis nach § 10 lit. b gehört.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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