§ 36 T-GVG Strafbestimmungen

T-GVG - Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 oder dem § 23a nicht der Grundverkehrsbehörde anzeigt,ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, oder dem Paragraph 23 a, nicht der Grundverkehrsbehörde anzeigt,
    2. b)Litera bdie in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    3. c)Litera cein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt,ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegenden Rechtserwerbes als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt,
    4. d)Litera dein Grundstück im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,ein Grundstück im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 11, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,
    5. e)Litera etrotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. ohne Vorliegen einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmigungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt,
    6. f)Litera fgegenüber den Grundverkehrsbehörden zum Zweck der Umgehung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder
    7. g)Litera gauf andere Weise, insbesondere durch Umgehungsgeschäfte, versucht, dieses Gesetz zu umgehen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bildet.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach Litera c, liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bildet.
  2. (2)Absatz 2Die Verjährung beginnt
    1. a)Litera aim Fall des Abs. 1 lit. a erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23,im Fall des Absatz eins, Litera a, erst mit der Einbringung der Anzeige nach Paragraph 23,,
    2. b)Litera bim Fall des Abs. 1 lit. b, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.im Fall des Absatz eins, Litera b,, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
  3. (3)Absatz 3§ 14a Abs. 6 ist sinngemäß auf die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c zuständigen Organe (Organwalter) anzuwenden.Paragraph 14 a, Absatz 6, ist sinngemäß auf die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera c, zuständigen Organe (Organwalter) anzuwenden.
In Kraft seit 02.07.2024 bis 31.12.9999
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