Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d, g und i, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die von den Gemeinden nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera d,, g und i, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Litera c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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