§ 34a T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Rechtskräftige Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 3 § 14a Abs. 4 sind Exekutionstitel nach § 1 Z 12 der Exekutionsordnung für die Versteigerung einer Liegenschaft nach § 352 der Exekutionsordnung. Die betroffene Liegenschaft ist im Spruch des Feststellungsbescheides unter Angabe der Grundbuchsdaten zu bezeichnen. Die Grundverkehrsbehörde hat den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens dem Verpflichteten vorzuschreiben.

(2) Vom Ersteher einer aufgrund eines Exekutionstitels nach Abs. 1 versteigerten Liegenschaft ist die Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 14a Abs. 1 auch dann abzugeben, wenn er zum Personenkreis nach § 10 lit. b gehört.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.12.2021

(1) Rechtskräftige Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 3 § 14a Abs. 4 sind Exekutionstitel nach § 1 Z 12 der Exekutionsordnung für die Versteigerung einer Liegenschaft nach § 352 der Exekutionsordnung. Die betroffene Liegenschaft ist im Spruch des Feststellungsbescheides unter Angabe der Grundbuchsdaten zu bezeichnen. Die Grundverkehrsbehörde hat den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens dem Verpflichteten vorzuschreiben.

(2) Vom Ersteher einer aufgrund eines Exekutionstitels nach Abs. 1 versteigerten Liegenschaft ist die Erklärung nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 14a Abs. 1 auch dann abzugeben, wenn er zum Personenkreis nach § 10 lit. b gehört.

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