(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.
(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
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