(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend den Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.
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