(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet.
(2) Lebensmittelunternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle.
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