Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird.
(2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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