§ 9 T-FischAG Nachträgliche Änderungen

T-FischAG - Fischereiabgabegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Treten nach dem 1. Jänner

a)

Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder

b)

wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein,

so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht mit der Änderung die Abgabenschuld für das restliche Kalenderjahr.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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