Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Abgabenschuldner hat den zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe der §§ 4 und 5 selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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