Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Fischereiberechtigte eines Fischereirevieres, im Falle seiner Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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