§ 10 T-FischAG Verwaltungsübertretungen

T-FischAG - Fischereiabgabegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Abgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder

b)

eine Abgabenerklärung nach § 7 unrichtig oder unvollständig einreicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. a

1.

bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,

2.

bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,

b)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,– Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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