§ 4 T-EVTZ-G Verpflichtung zum Austritt, Untersagung

T-EVTZ-G - EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über

a)

die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,

b)

die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und

c)

die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.

 

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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