§ 5 T-EVTZ-G Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

T-EVTZ-G - EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

a)

wenn dies eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 4 oder nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt oder

b)

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben,

b)

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel nach den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

c)

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.

(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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