§ 5 T-EVTZ-G Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

T-EVTZ-G - EVTZ-Gesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

a)

wenn dies eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 4 oder nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt oder

b)

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben,

b)

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel nach den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

c)

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.

(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 T-EVTZ-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 T-EVTZ-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 T-EVTZ-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 T-EVTZ-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 T-EVTZ-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EVTZ-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-EVTZ-G
§ 6 T-EVTZ-G