§ 3 T-EVTZ-G

T-EVTZ-G - EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:

a)

die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie

b)

die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung.

(2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Übereinkunft und die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung eingesehen werden.

(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Bote für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.

(4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.

(5) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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