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(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
a) | die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, | |||||||||
b) | die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und | |||||||||
c) | die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol. |
(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
a) | die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, | |||||||||
b) | die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und | |||||||||
c) | die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol. |
(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.