§ 4 T-EVTZ-G Verpflichtung zum Austritt, Untersagung

EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über

a)

die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,

b)

die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und

c)

die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.

(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 03.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über

a)

die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,

b)

die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und

c)

die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.

(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

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