§ 7 T-DDJ 2004 Abrechnungsmodalitäten

T-DDJ 2004 - Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 5, ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 6, wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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