§ 4 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Vorstandsmitglieder

T-DDJ 2004 - Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 33 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Litera n, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.

In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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