§ 5 T-DDJ 2004 Aufwand- und Reisekostenersatz für Bezirksjägermeister

T-DDJ 2004 - Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

 

 

Aufwandersatz

a)

für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach Paragraph 62 b, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004

20,- Euro

b)

für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages istfür die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stundefür die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 37 b, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde

25,- Euro

  1. (2)Absatz 2Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach § 1 lit. b Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach Paragraph eins, Litera b, Reisegebührenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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