§ 54 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 60.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und -überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.

(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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