(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.
(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.
(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
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