§ 52 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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