(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
0 Kommentare zu § 52 StW 1992