Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eineseiner neuen AufwandesMittelverwendung im Finanzierungshaushalt, derdie im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließendass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines NachtragesNachtrags zum Voranschlag zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des HaushaltsgleichgewichtesHaushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) AusgabenMittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen BeschlußfassungBeschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung überBeschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 60.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und -überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Beschlüsse des StadtsenatesStadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eineseiner neuen AufwandesMittelverwendung im Finanzierungshaushalt, derdie im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließendass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines NachtragesNachtrags zum Voranschlag zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des HaushaltsgleichgewichtesHaushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) AusgabenMittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen BeschlußfassungBeschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung überBeschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 60.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat. Für Kreditübertragungen und -überschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Kreditübertragungen bzw. -überschreitungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag übersteigen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Beschlüsse des StadtsenatesStadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)