(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
1. | Nachweis über die Investitionstätigkeit: darin sind sämtliche Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gesondert darzustellen, Mittelaufbringungen sind gesamthaft in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darzustellen; bei investiven Einzelvorhaben, die jeweils ein Finanzierungsvolumen von 0,15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten, und bei sonstigen Investitionen sind lediglich die Mittelverwendungen in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 zusammenzufassen; | |||||||||
2. | Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten; | |||||||||
3. | Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit; | |||||||||
4. | Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht; | |||||||||
5. | Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers). |
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
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