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(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)