Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den Paragraphen 98 a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
(2)Absatz 2Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gelten Verstöße gegen § 102 Abs. 3 5. Satz sowie § 106 Abs. 1, 2, 5, 7 und 12 KFG.Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, gelten Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz sowie Paragraph 106, Absatz eins,, 2, 5, 7 und 12 KFG.
In Kraft seit 14.01.2017 bis 31.12.9999
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