§ 8b StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,

1.

rückwärts zu fahren und

2.

umzukehren.

(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.

Stand vor dem 30.03.2013

In Kraft vom 09.05.2006 bis 30.03.2013

(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,

1.

rückwärts zu fahren und

2.

umzukehren.

(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.