Entscheidungen zu § 86 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Wien 1995/02/24 03/M/21/19/95

Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.1.1995, Zl MBA 1/8-S 18973/94, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es zu verantworten, daß Sie am 26.5.1993 im Rahmen der nicht angemeldeten Kundgebung "m" in Wien, D-Ring, auf der Fahrbahn der R-straße 2 Zeltaufbauten und eine ca 70 qm große Rasenfläche, sowie 2 Lebensmittelstände aufgestellt haben, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Sie h... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.02.1995

TE UVS Wien 1992/06/12 03/18/1502/92

Begründung: In seiner Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß die Zusammenkunft mehrerer Personen dann als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zu werten wäre, wenn diese in der Absicht veranstaltet werde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstehe. Sie unterliege keiner Bewilligungspflicht nach §82 Abs1 StVO, sondern nur der Anzeigepflicht nach §... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.06.1992

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