Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. April 2009 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab dem Tag der Zustellung des Bescheides das Lenken von Fahrzeugen aller Art wegen körperlicher und geistiger Mängel gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960 auf unbestimmte Dauer verboten. In der Begründung: gibt die belangte Behörde die Grundlagen des Verwaltungsverfahrens wieder und stellt die Rechtslage dar, wobei sie davon ausgeht, dass im Juli 2008 bei einer amtsärztlichen Unt... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §59 Abs1 lita;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960 kommt es nicht auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens im Straßenverkehr an, sondern ausschließlich auf den körperlichen und geistigen Zustand im Zusammenhang mit der Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 3 Z. 4 und § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz (FSG) auf Dauer verboten. Weiters wurde in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ein Lenkverbot gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO für das Lenken sämtlicher motorbetriebener Fahrzeug... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §59 Abs1 lita;StVO 1960 §59 Abs2;
Rechtssatz: Ein Untersagungsgrund betreffend das Lenken von Fahrrädern ist gegeben, soweit ein Lenker als schwerfällig anzusehen ist und auf Grund seiner eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er sich in kritischen Verkehrssituationen nicht sicher und rasch genug werde bewegen können. Es ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §59 Abs1 lita;StVO 1960 §59 Abs2;
Rechtssatz: Ein schlechter Gesundheitszustand kann nicht durch Einsicht und Bewusstsein der Verantwortung als Radfahrer ausgeglichen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988020070.X02 Im RIS seit 08.09.2006 mehr lesen...