Norm: StVO §9 Abs2StVO §56StVO §76 Abs4
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker darf sich einem angekündigten Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug unter allen Umständen auf einer Strecke von fünfzehn Meter anzuhalten. Entscheidungstexte 11 Os 96/65 Entscheidungstext OGH 12.05.1965 11 Os 96/65 Veröff: ZVR 1965/237 S 261 ... mehr lesen...