Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
(2)Absatz 2Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
a)Litera aes die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
b)Litera bihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(3)Absatz 3Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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