§ 62 StS 1992 § 62

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z 1 bis 4 und des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 5 und 6 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z 1 lit. e nicht verändert werden.

(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4 jedenfalls vorzubehalten:

1.

dem Gemeinderat:

a)

die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen;

b)

die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)

die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

d)

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);

e)

der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

f)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.

dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)

die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;

b)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.

dem Magistrat:

alle Angelegenheiten im Rahmen des inneren Dienstbetriebes.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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