§ 56a StS 1992

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: darin sind sämtliche Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gesondert darzustellen, Mittelaufbringungen sind gesamthaft in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darzustellen; bei investiven Einzelvorhaben, die jeweils ein Finanzierungsvolumen von 0,15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten, und bei sonstigen Investitionen sind lediglich die Mittelverwendungen in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 zusammenzufassen;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über die liquiden Mittel;

4.

Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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