§ 55 StS 1992

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gange zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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