(1) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn
1. | hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist, | |||||||||
2. | sie befristet sind, | |||||||||
3. | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
4. | die zugrunde liegenden Darlehen und sonstigen Finanzgeschäfte den für solche Rechtsgeschäfte gemäß § 58 bestimmten Voraussetzungen nicht widersprechen. | |||||||||
Die Beschränkungen der Z 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Stadt die Haftung für einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit übernimmt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(2) Die Übernahme einer Haftung durch die Stadt gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Jedenfalls genehmigungspflichtig ist die Übernahme einer Haftung für ein Unternehmen, das sich nicht im Mehrheitseigentum der Stadt befindet, wenn diese Haftung über eine Ausfallsbürgschaft hinausgeht.
Die | Genehmigung darf nur versagt werden, wenn | |||||||||
1. | durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen des Abs. 1 verletzt würde oder | |||||||||
2. | im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder | |||||||||
3. | Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 überschritten würden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
(3) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 2 genehmigungspflichtig, hat die Stadt die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 2 Z 3 überschritten würde.
(4) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge, als Bürge und Zahler sowie in Form einer Garantie übernehmen.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
0 Kommentare zu § 59 StS 1992