(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen hat. In diesem Fall beträgt die Kundmachungsfrist zwei Wochen; hinsichtlich Beginn, Lauf und Ende der Frist gelten § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
1. | bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und | |||||||||
2. | bei Verordnungen, die an der Amtstafel kundgemacht werden, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 90/2021) |
(3) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel und dgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft.
(4) Gemäß Abs. 3 verlautbarte Verordnungen sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Steyr wiederzugeben.
(5) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung im Amtsblatt oder an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 90/2021)
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
(7) Der Text geltender Verordnungen ist im Magistrat zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
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