§ 27 StROG Tierhaltungsbetriebe

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 45 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Entwicklungspotentiale für Gebiete mit baulicher Entwicklung für Wohnen, Zentrum, Tourismus und Ferienwohnen dürfen nur außerhalb dieser Geruchszonen festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Flächenwidmungsplan sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 15 %, aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Rinderhaltung das Ausmaß von 40 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Überdies sind in einem Deckplan die Jahresgeruchsstunden in 10 %-Schritten beginnend mit 5 % darzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.Bei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.
  4. (3)Absatz 3Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. § 29a Abs. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Paragraph 29 a, Absatz 7, des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Abs. 1 und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Absatz eins und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:Die gemäß Absatz 2, ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb einer solchen Geruchszone dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
      1. a)Litera areine Wohngebiete,
      2. b)Litera ballgemeine Wohngebiete,
      3. c)Litera cKerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. § 30 Abs. 1 Z 3,Kerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,,
      4. d)Litera dErholungsgebiete,
      5. e)Litera eZweitwohnsitzgebiete und
      6. f)Litera fKurgebiete.
    2. 2.Ziffer 2Bestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Z 1 genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des FlächenwidmungsplanesBestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Ziffer eins, genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes
      1. a)Litera aals Sanierungsgebiet (§ 29 Abs. 4), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oderals Sanierungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 4,), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oder
      2. b)Litera bals Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3)als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,)
    festzulegen.
    1. 3.Ziffer 3Ausweisungen von Baugebieten gemäß Z 1 sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wennAusweisungen von Baugebieten gemäß Ziffer eins, sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wenn
      • Strichaufzählungim Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind, und
      • Strichaufzählungdurch das Heranrücken an rechtmäßig bestehende Tierhaltungsbetriebe beabsichtigte Erweiterungs- oder Änderungspläne bei diesen Betrieben nicht verhindert werden.
    Der Deckplan gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen. Der Deckplan gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
    1. 4.Ziffer 4Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des § 29a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes.Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes.
  7. (6)Absatz 6Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
    • Strichaufzählung700 Sauen-,
    • Strichaufzählung2.500 Mastschweine-,
    • Strichaufzählung48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder
    • Strichaufzählung65.000 Mastgeflügelplätzen
    nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.

(1) Im Flächenwidmungsplan ist nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes rund um Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 der Geruchsschwellenabstand und der Belästigungsbereich auszuweisen. Der Belästigungsbereich erstreckt sich bis zum halben Geruchsschwellenabstand.

(2) Tierhaltungsbetriebe unter G=20 sind ohne Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich auszuweisen.

(3) Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.

(4) Die Ermittlung der Geruchszahl und des Geruchsschwellenabstandes hat nach den Regeln der Technik nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL (bzw. nach einem an deren Stelle tretendem Regelwerk) zu erfolgen.

(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen:

1.

Im Belästigungsbereich dürfen, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden. Davon ausgenommen sind betriebszugehörige Wohnnutzungen des Tierhaltungsbetriebes.

2.

Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:

a)

reine Wohngebiete,

b)

allgemeine Wohngebiete,

c)

Kerngebiete,

d)

Erholungsgebiete,

e)

Ferienwohngebiete,

f)

Kurgebiete.

3.

Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 nur zulässig, wenn

a)

die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gemäß Z 2 betrifft oder

b)

sich durch Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung oder durch Änderungen des Tierbestandes usw. die Geruchszahl G nicht erhöht.

(6) Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von

700 Sauen-,

2.500 Mastschweine-,

48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder

65.000 Mastgeflügelplätzen

nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 165/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2024,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 29.06.2027
  1. (1)Absatz einsIm Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 45 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Entwicklungspotentiale für Gebiete mit baulicher Entwicklung für Wohnen, Zentrum, Tourismus und Ferienwohnen dürfen nur außerhalb dieser Geruchszonen festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Flächenwidmungsplan sind in Gebieten mit Tierhaltungsbetrieben Geruchszonen ersichtlich zu machen, in denen die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung das Ausmaß von 15 %, aus der Schweinehaltung das Ausmaß von 25 % sowie aus der Rinderhaltung das Ausmaß von 40 % überschreitet. Mischgerüche sind bei der Geruchszonendarstellung zu berücksichtigen. Überdies sind in einem Deckplan die Jahresgeruchsstunden in 10 %-Schritten beginnend mit 5 % darzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.Bei zwischenzeitlichen Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes ist die Ersichtlichmachung von Geruchszonen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht erforderlich, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht.
  4. (3)Absatz 3Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. § 29a Abs. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen. Paragraph 29 a, Absatz 7, des Steiermärkischen Baugesetzes ist zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Abs. 1 und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß Absatz eins und 2 auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie die Geruchszonendarstellung bei Mischgerüchen.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:Die gemäß Absatz 2, ersichtlich gemachten Geruchszonen entfalten folgende Rechtswirkungen:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb einer solchen Geruchszone dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
      1. a)Litera areine Wohngebiete,
      2. b)Litera ballgemeine Wohngebiete,
      3. c)Litera cKerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. § 30 Abs. 1 Z 3,Kerngebiete, ausgenommen es erfolgt ein Ausschluss der Wohnnutzung gem. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,,
      4. d)Litera dErholungsgebiete,
      5. e)Litera eZweitwohnsitzgebiete und
      6. f)Litera fKurgebiete.
    2. 2.Ziffer 2Bestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Z 1 genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des FlächenwidmungsplanesBestehendes, in einer solchen Geruchszone ausgewiesenes Bauland der in Ziffer eins, genannten Baulandkategorien ist spätestens aus Anlass der nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes
      1. a)Litera aals Sanierungsgebiet (§ 29 Abs. 4), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oderals Sanierungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 4,), wenn dieses überwiegend bebaut ist, oder
      2. b)Litera bals Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3)als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,)
    festzulegen.
    1. 3.Ziffer 3Ausweisungen von Baugebieten gemäß Z 1 sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wennAusweisungen von Baugebieten gemäß Ziffer eins, sind jedoch innerhalb dieser Geruchszonen zulässig, wenn
      • Strichaufzählungim Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind, und
      • Strichaufzählungdurch das Heranrücken an rechtmäßig bestehende Tierhaltungsbetriebe beabsichtigte Erweiterungs- oder Änderungspläne bei diesen Betrieben nicht verhindert werden.
    Der Deckplan gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen. Der Deckplan gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
    1. 4.Ziffer 4Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des § 29a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes.Für Baubewilligungsverfahren innerhalb einer solchen Geruchszone gelten die Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes.
  7. (6)Absatz 6Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
    • Strichaufzählung700 Sauen-,
    • Strichaufzählung2.500 Mastschweine-,
    • Strichaufzählung48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder
    • Strichaufzählung65.000 Mastgeflügelplätzen
    nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.

(1) Im Flächenwidmungsplan ist nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes rund um Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 der Geruchsschwellenabstand und der Belästigungsbereich auszuweisen. Der Belästigungsbereich erstreckt sich bis zum halben Geruchsschwellenabstand.

(2) Tierhaltungsbetriebe unter G=20 sind ohne Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich auszuweisen.

(3) Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.

(4) Die Ermittlung der Geruchszahl und des Geruchsschwellenabstandes hat nach den Regeln der Technik nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL (bzw. nach einem an deren Stelle tretendem Regelwerk) zu erfolgen.

(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen:

1.

Im Belästigungsbereich dürfen, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden. Davon ausgenommen sind betriebszugehörige Wohnnutzungen des Tierhaltungsbetriebes.

2.

Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:

a)

reine Wohngebiete,

b)

allgemeine Wohngebiete,

c)

Kerngebiete,

d)

Erholungsgebiete,

e)

Ferienwohngebiete,

f)

Kurgebiete.

3.

Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 nur zulässig, wenn

a)

die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gemäß Z 2 betrifft oder

b)

sich durch Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung oder durch Änderungen des Tierbestandes usw. die Geruchszahl G nicht erhöht.

(6) Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von

700 Sauen-,

2.500 Mastschweine-,

48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder

65.000 Mastgeflügelplätzen

nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 165/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2024,

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