§ 6 StPOG Unterricht in Bewegung und Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternative

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ohne Trennung nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Über die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Volksschule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Volksschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die entsprechenden Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem und textilem Werken ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl 20 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.

(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei 

a)

Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,

b)

Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf,

c)

Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestellter fehlender Schulreife,

d)

außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,

wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Im Unterricht in Bewegung und Sport, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 5 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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