(1) Volksschulen sind als
1. | vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder | |||||||||
2. | ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen. |
(2) Die Grundschule ist
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen | |||||||||
zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind. |
(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. | als selbstständige Volksschulen oder | |||||||||
2. | als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule. |
(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
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