§ 1c StPOG Sommerschule

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen-, schulart- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen-, schulart- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der achten. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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