§ 66 StPO Opferrechte

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,

1.

sich vertreten zu lassen (§ 73),

1a.

eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),

1b.

auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),

2.

Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),

3.

vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),

4.

vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),

5.

auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs. 3,

6.

an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,

7.

während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,

8.

die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020)

(3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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