§ 66 StPO Opferrechte

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsOpfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
    1. 1.Ziffer einssich vertreten zu lassen (§ 73),sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
    2. 1a.Ziffer eins aeine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
    3. 1b.Ziffer eins bauf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),
    4. 1c.Ziffer eins cdie Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs. 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs. 1 erforderlich ist,die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in Paragraph 66 b, Absatz 3, angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach Paragraph 66 b, Absatz eins, erforderlich ist,
    5. 2.Ziffer 2Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
    6. 3.Ziffer 3vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
    7. 4.Ziffer 4vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 3,),
    8. 5.Ziffer 5auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs. 3,auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Absatz 3,,
    9. 6.Ziffer 6an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
    10. 7.Ziffer 7während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
    11. 8.Ziffer 8die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  2. (3)Absatz 3Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 80, Absatz eins,), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (Paragraph 194, Absatz 2,) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (Paragraph 491,); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (Paragraph 10,).

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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