Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVon der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt.
(2)Absatz 2Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Ermittlungsverfahren ist auch die Kriminalpolizei vom Ausschluss zu verständigen. Im Übrigen ist § 236a anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach § 61 Abs. 3 vorzugehen.Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Ermittlungsverfahren ist auch die Kriminalpolizei vom Ausschluss zu verständigen. Im Übrigen ist Paragraph 236 a, anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach Paragraph 61, Absatz 3, vorzugehen.
(3)Absatz 3Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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