§ 66a StPO Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsOpfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,
    1. 1.Ziffer einsdie in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    2. 2.Ziffer 2zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte,
    3. 3.Ziffer 3die minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.die minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.
  2. (2)Absatz 2Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:
    1. 1.Ziffer einszu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. 1a.Ziffer eins azu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 66 Abs. 3) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (Paragraph 66, Absatz 3,) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,
    3. 2.Ziffer 2die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2),die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,),
    4. 3.Ziffer 3zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165,, 250 Absatz 3,), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,
    5. 4.Ziffer 4zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1),zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,),
    6. 5.Ziffer 5unverzüglich von Amts wegen im Sinne der § 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § 181a, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 informiert zu werden,unverzüglich von Amts wegen im Sinne der Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,, Paragraph 181 a,, Paragraph 431, Absatz 4 und Paragraph 434 g, Absatz 7, informiert zu werden,
    7. 6.Ziffer 6einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2).einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.
  4. (4)Absatz 4Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Abs. 2 nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Absatz 2, nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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