Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX zu führenden Verteidigerliste gestrichen (Spruchteil 1) und einer dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung "nicht zuerkannt" (Spruchteil 2). Hinsichtlich des Spruchteils 2 wurde begründend ausgeführt, dass die vorzeitige Vollstreckung angesichts des auc... mehr lesen...