Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGeldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (Paragraphen 115 e,, 377) fließen dem Bund zu.
(2)Absatz 220 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.20 vH der nach Paragraphen 20,, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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