Gründe: Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a und b StPO und setzte diese am 22. April 2010 (ON 31) sowie am 25. Mai 2010 (ON 67) aus denselben Haftgründen fort. Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 (ON 101) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen einen weiteren F... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht für Strafsachen Wien erließ am 7. September 2007 einen Europäischen Haftbefehl gegen Gerd H***** wegen des Verdachts, dieser habe sich in der Zeit vom November 1987 bis zum Frühjahr 2007 in zahlreichen, einzeln angeführten Fällen auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er Druckwerke und Internetschriften verbreitete, in denen insbesondere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Form einer p... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Das LG für Strafsachen Graz verhängte am 6.5.2000 wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über den der geschlechtlichen Nötigung verdächtigen Bf. Am 19.5. bzw. 19.7.2000 ordnete das LG Graz nach der Durchführung von – gemäß § 182 StPO nicht öffentlichen – Haftverhandlungen in Anwesenheit des Bf., seines Verteidigers und des Staatsanwalts jeweils die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom OLG Graz in nichtöf... mehr lesen...
Norm: MRK Art5 Abs4 IV4eMRK Art6 IMRK Art6 Abs1 II7StPO §182
Rechtssatz: Art 5 Abs 4 MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. Auf dem Gebiet der strafrechtlichen Anklagen besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art 5 Abs 4 und Art 6 Abs 1 MRK. Art 6 MRK ist teilweise im Vorverfahren anzuwenden, und zwar in Bezug auf Verfahrensgarantien, die im Falle ihrer Missachtung im Vorverfahren die Fairness des gesamten Verfahr... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1MRK Art6 Abs1MRK Art6 Abs1MRK Art5 Abs4StPO §182
Rechtssatz: Art 5 Abs 4 MRK ist im Verhältnis zu Art 6 MRK lex specialis, Verhandlungen über die Rechtsmäßigkeit der Untersuchungshaft müssen daher nicht in jeden Fall öffentlich durchgeführt werden. Verfahren über Anträge auf Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffen nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage und fallen daher unter dem strafrechtlichen Aspek... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs3StPO §181StPO §182
Rechtssatz: Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werd... mehr lesen...
Norm: StPO §67 AStPO §68 Abs2StPO §72StPO §182StPO §281 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit. Entscheidungstexte 13 Os 48/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z1StPO §12StPO §182
Rechtssatz: Mit Art IV Abs 3 Z 1 StPÄG 1993 wurden alle jene Verfahren, in denen vor dem 01.01.1994 die Untersuchungshaft verhängt (oder aufrecht erhalten) wurde, in das neue Untersuchungshaftrecht übergeführt, indem ihnen mit 01.01.1994 eine zweimonatige, am 18.02.1994 endende Haftfrist zugeordnet wurde. Seit 01.01.1994 ist zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag auch in solchen Fällen auss... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...